Verkopplung / Rezess

Rezess

Bis Mitte des 19. Jahrhunderts bestanden viele gemeinsame Land- und Feldnutzungen (Alllmende). Es handelte sich auch  u. a. um Gemeindeweiden, Wälder, Heideflächen oder Moore. Da gab es Bestrebungen, eine Neuaufteilung der Flächen vorzunehmen. Die ersten Agrarreformen nahmen Konturen an.

Die Gemeinheitsteilungsordnung vom 25. 6.1802 für das Fürstentum Lüneburg bedeutete nach deren Erlass einen erheblichen Fortschritt. Danach bedurfte zur Aufhebung der Gemeinheit nicht mehr der Zustimmung aller Beteiligten sondern nur noch mindestens der Hälfte der Grundbesitzer.

 

10.11.1831: Mit dem Ablösungsgesetz, dem knapp 2 Jahre später die Ablösungsordnung folgte,  sollten die Dienst-, Natural- und Geldleistungen, die die Bauern gegenüber ihren Grundherren zu erbringen hatten, abgelöst werden.

 

Ripkes Ablösungsrezess vom 10.11.1842

 

 

Näheres ergibt sich aus den Akten des Rezesses Räber von 1839 bis 1869.

Mit dem Ablösungsgesetz vom 10.11.1831/1842 des Königsreich Hannover (ab 1866 Provinz Hannover des Königreichs Preußen), dem knapp 2 Jahre später die Ablösungsordnung folgte,  sollten die Dienst-, Natural- und Geldleistungen, die die Bauern gegenüber ihren Grundherren zu erbringen hatten, abgelöst werden.

In einem Vertrag, Rezess genannt, zuzüglich einer Verkoppelungskarte wurde näheres geregelt.

Durch die Spezialteilung wurden die bisherigen Gemeinschaftsflächen zugeordnet. Durch die Verkopplung wurden die in der Gemarkung zerstreut liegenden Felder zusammen gelegt. Wegenetze und Gräben neu erschlossen. Das Ergebnis wurde in einem Wege- und Gewässerplan festgehalten.

 

Abgeschlossen wurde der Rezess 1842

Siehe Rezess Anlage 2.

Außerdem gab es 1842 je einzelnem Hof einen Ablösungsrezess für die Ablösung der gutsherrlichen Ansprüche (Beispiel Vollhof Nr. 1)

 

Rezess Johann Heinrich Warnecke (heute Ripke).